Mitgliedschaft

Du möchtest dabei sein, wenn wir gemeinsam Themen rund um die Elektromobilität angehen?

Lerne jede Menge nette Menschen bei unseren Community-Treffen kennen, unterstütze uns bei unseren Vereinsauftritten und sei dabei, wenn wir gemeinsam die Antriebswende voranbringen. Mal mehr mal weniger, ganz wie es Zeit und Engagement zulassen.

Unser Ziel?

Wir sind überzeugt, dass mit der Elektromobilität eine Förderung des Umweltschutzes einhergeht: klima- und gesundheitsschädliche Emissionen werden vermindert und Lärm reduziert. Mit einer breiteren Akzeptanz der Elektromobilität können Klimaziele schneller erreicht werden. Daran arbeiten wir gemeinsam.

Für Männer ist eine Fördermitgliedschaft möglich.

Mitgliedschaft

Hiermit beantragst du die Aufnahme als Mitglied in den electrified women e.V.
Eine aktive Mitgliedschaft kann nur von Frauen erworben werden.

Fördermitglied werden

Fördermitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden,
die die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen möchte.

Frequently asked questions

  • Wie hoch ist der Mitgliedsbeitrag?

    Jahresbeitrag aktive Mitgliedschaft EUR 50,00

    Jahresbeitrag ermäßigt,aktive Mitglieder (Rentner, Arbeitsloser, Schüler/Student/ Auszubildender, Schwerbehindert (>30 %), Personen unter 18 Jahre) EUR 25,00

    Aufnahmegebühr (inkl. Willkommenspaket) EUR 5,00

    Bearbeitungsgebühr bei Rücklastschriften EUR 5,00

  • Welche Vorteile bietet die Mitgliedschaft?

    Profitiere von dem regelmäßigen Austausch mit anderen Mitgliedern, triff dich bei zahlreichen Veranstaltung mit Gleichgesinnten, erhalte schnelle und unkomplizierte Antworten auf all deine Fragen zum Thema Elektromobilität. In unserer starken Community gibt es für jeden Bereich eine kompetente Ansprechpartnerin. Hier entstehen Freundschaften über den Verein hinaus.

  • Muss ich zwingend an Aktivitäten teilnehmen?

    Nein, das ist natürlich freiwillig.


Die Vereinssatzung


Vereinssatzung in der Fassung vom 13.06.2020

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „electrified women“. Er soll als gemeinnütziger Verein in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz „e.V.“.
Der Verein hat seinen Sitz in 49757 Werlte
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verwaltungssitz des Vereins ist die Privatadresse des Kassenführers

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes im Bereich der individuellen Mobilität. Mit der Förderung der gesellschaftlichen Akzeptanz der Elektromobilität soll ein Beitrag zur Erreichung des Klimaziels der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden. Elektromobilität trägt erheblich zur Minderung von klimaschädlichen CO2-Emissionen wie auch von gesundheitsschädlichen Emissionen von Kohlenwasserstoffen, Stickoxiden und Feinstäuben bei. Ebenso wird dadurch ein Beitrag zur Verminderung von Lärm geleistet.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Durchführung von und Teilnahme an öffentlichen und nichtöffentlichen Veranstaltungen (z.B. Tagen der offenen Tür, Regionaltagen, Messen, Seminaren, Foren, Stadt- und Stadtteilfesten, Ausstellungen, Rundfahrten, Vorträgen) bei denen die Möglichkeit besteht, die Öffentlichkeit über die in § 2 Abs. 2 genannten Vorteile der Elektromobilität durch Gespräche, Vorträge und Informationsmaterial zu informieren. Insbesondere sollen Frauen aller Altersstufen in diesem Bereich ein besserer Zugang ermöglicht werden, um das Themengebiet Elektromobilität näher zu bringen. Zur Verwirklichung des Vereinszwecks gehört es auch, Anfragen und Stellungnahmen u.a. an Behörden zu richten, sowie diese zu beraten und vermitteln.
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

Eine aktive Mitgliedschaft kann nur von Frauen erworben werden. Förderndes Mitglied kann jede natürliche und jede juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt und die Satzung des Vereins anerkennt. Fördernde Mitglieder haben auf der Mitgliederversammlung eine beratende Stimme. Sie müssen nicht zur Mitglieder- versammlung eingeladen werden.
Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Die Entscheidung ist dem Mitglied mitzuteilen. Sie bedarf keiner Begründung. Mit der Annahme des Antrages beginnt die Mitgliedschaft.
Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift und der E-Mailadresse mitzuteilen. Schriftverkehr erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Wege, im Einzelfall auch auf dem postalischen Wege.
Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand, den Tod oder den Ausschluss.
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden (Ausschluss), wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Voraussetzung ist, dass nach Absendung der zweiten Mahnung mehr als zwei Monate vergangen sind und das Mitglied über die drohende Streichung von der Mitgliederliste informiert wurde.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied schuldhaft
Grobe Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen des Vereins begeht
In grober Weise den Interessen des Vereins, seinem Zweck und seinen Zielenzuwiderhandelt,
trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt
Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von 75% der Stimmen erforderlich ist.
Mitglieder haben
ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, sofern sie mindestens drei MonateMitglied sind,
ein Informations- und Auskunftsrecht,
das Recht auf Teilhabe und Nutzung der Angebote des Vereins.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

1. Von den Mitgliedern werden jährliche Beiträge und Aufnahmegebühren erhoben.

Die Höhe dieser Zahlungen, die Fälligkeit, die Art und Weise der Zahlung (zum Beispiel Lastschriftverfahren) und zusätzliche Gebühren bei Zahlungsverzug oder Verwendung eines anderen als des beschlossenen Zahlungsverfahrens regelt eine Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
Die Beitragsordnung ist nicht Satzungsbestandteil. Sie wird den Mitgliedern in der jeweils aktuellen Fassung mit dem Aufnahmeantrag ausgehändigt bzw. bei Änderungen digital mitgeteilt.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.
Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 6 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden dann statt, wenn dies dem Interesse des Vereins dient oder von 25% der Mitglieder schriftlich verlangt wird.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, mit einer Frist von vier Wochen vor dem Versammlungstermin einberufen. Die Einberufung erfolgt durch ein Einladungsschreiben, welchem die vorher vom Vorstand festgelegte Tagesordnung beigefügt wird. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung. Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von der in § 6 Abs.3 dieser Satzung genannten Anzahl der Mitglieder verlangt wird, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten Tagesordnungspunkte mit aufzunehmen.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung durch seinen Stellvertreter und bei deren gleichzeitiger Verhinderung durch den Kassenführer.
Die Tagesordnung kann vom Vorstand vor Schluss der
Mitgliederversammlung geändert oder ergänzt werden. Wahlen können nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten vorläufigen Tagesordnung unter Einhaltung der in § 6 Abs. 4 genannten Frist von vier Wochen erfolgen.
Wahlberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder, abgestimmt wird per Handzeichen. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretung ist ausgeschlossen. Auf Antrag von mindestens 10% der Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Für Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Für Änderungen der Satzung ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen

Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller Anwesenden erforderlich.

Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht und eine Jahresrechnung vorzulegen.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei
Rechnungsprüfer. Diese überprüfen die Kassen und Geschäfte des
Vereins im Geschäftsjahr. Über das Ergebnis ist auf der jeweils nächsten Mitgliederversammlung zu berichten. Bei der ersten Wahl nach der Gründung des Vereins wird ein Rechnungsprüfer nur für ein Jahr gewählt.
Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von einem Vorstandsmitglied und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist bei der nächstfolgenden Mitgliederversammlung zu verlesen und mit einfacher Mehrheit zu genehmigen.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, Schriftführer und einem Kassenführer. Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie bleiben jedoch auch nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt.
Jedes Mitglied des Vorstandes ist allein vertretungsberechtigt. Der Vorstand kann Beisitzer mit besonderen Aufgabengebieten bestimmen, die jedoch nicht zur Vertretung des Vereins berechtigt sind.
Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Die Mitglieder des Vorstandes haben im Rahmen der Beschlüsse der Mitgliederver- sammlung und im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Vereins gegenüber dem Verein einem Anspruch auf Ersatz der ihnen im Zusammenhang mit ihrer Amtsausübung entstandenen Aufwendungen gemäß § 670 BGB.

§ 8 Auflösung des Vereins

Der Verein kann von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen aufgelöst werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an Die Tafeln e. V., Germaniastr. 18, 12099 Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

§ 9 Gültigkeit dieser Satzung und Vollmacht zur Ergänzung der Satzung

Der Vorstand wird ermächtigt, diese Satzung einstimmig zu ändern oder zu ergänzen, soweit dies jetzt oder in Zukunft zur Behebung von Eintragungshindernissen oder zur Sicherung der steuerlichen
Gemeinnützigkeit erforderlich sein sollte. Er ist verpflichtet, dieseÄnderungen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben.
Die Satzung wurde durch die Gründungsversammlung am 13.06.2020 errichtet.
Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

gez. Christiane Kröger
gez. Stefanie Lisa Bohm
gez. Nazila Isakovic
gez. Eva-Maria Sanders
gez. Swantje Andrea Wilhelm
gez. Lucia-Ann Rispoli
gez. Erika Klüh
gez. Stefanie Pauels

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